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   BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01   

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https://dejure.org/2002,4382
BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01 (https://dejure.org/2002,4382)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2002 - 2Z BR 141/01 (https://dejure.org/2002,4382)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 2002 - 2Z BR 141/01 (https://dejure.org/2002,4382)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 15

  • archive.org

    §§ 14, 15 WEG
    Keine ausnahmslose Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung für WEG-Anlage auch mit gewerblicher Nutzung im Innenstadtbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1 § 15
    Widerspruch zwischen Gemeinschaftsordnung und Hausordnung in städtischer Eigentumswohnanlage - Beschränkung des Musizierens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufsbedingtes Musizieren und Hausordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berufsmusikern kann das Musizieren nicht verboten werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; Teileigentümer; Nutzungsbeschränkungen; Gemeinschaftsordnung; Berufsbedingtes Musizieren; Zulässigkeit des Musizierens; Ergänzung der Hausordnung

Verfahrensgang

  • AG München - 484 UR II 724/99
  • LG München I - 1 T 18750/00
  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 492 (Ls.)
  • ZMR 2002, 605
  • ZWE 2002, 312
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGHZ 139, 288/291 ff.; BayObLG WE 1991, 50; Beschluss vom 13.12.2001, 2Z BR 156/01).

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    Es darf auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, jedoch nicht insgesamt verboten werden (BGHZ 139, 288/293 f. m. w. N.).

    So verbietet sie nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke (siehe BGHZ 139, 288/294 f.; BayObLGZ 2001, 232/234).

  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

    Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    So verbietet sie nach ihrer nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke (siehe BGHZ 139, 288/294 f.; BayObLGZ 2001, 232/234).

  • BayObLG, 28.03.1985 - BReg. 2 Z 8/85

    Wohnungseigentümer; Eigentümerbeschluß; Beschluß; Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 288) wie des Senats (BayObLGZ 1985, 104; 2001, 232) liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen (§ 21 Abs. 3, § 23 Abs. 1 WEG).

    In dem Beschluss vom 28.3.1985 (BayObLGZ 1985, 104/109) hat er ausgeführt, dass der Rahmen ordnungsmäßigen Gebrauchs (§ 15 Abs. 2 WEG) nicht von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig gemacht werden könne, weil dies die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen würde.

  • BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

    Eintritt eines nicht hinnehmbaren Nachteils durch Durchbruch einer tragenden Wand

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    Es fehlt dazu nämlich jeglicher vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Darlegungslast (siehe BGH NJW 2001, 1212/1214) zu liefernde Anhaltspunkt, weshalb jene weiteren Ergänzungen der Hausordnung inhaltlich ebenfalls unzulässig sein sollen.
  • BayObLG, 13.12.2001 - 2Z BR 156/01

    Hausordnung für Eigentumswohnanlage - ungültige und nichtige Regelungen

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem - übrigen - Versammlungsprotokoll ergeben (BGHZ 139, 288/291 ff.; BayObLG WE 1991, 50; Beschluss vom 13.12.2001, 2Z BR 156/01).
  • BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 45/01

    Ruhebedürfnis in einer Seniorenwohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    Umgekehrt kann es der in der Teilungserklärung festgelegte besondere Zweck der Wohnanlage, z.B. als Seniorenwohnanlage bei Ausschluss größeren Publikumsverkehrs, mit sich bringen, dass die Hausordnung dem gesteigerten Ruhebedürfnis der Bewohner etwa durch ein Verbot stationärer, ortsgebundener Klimageräte Rechnung trägt (siehe BayObLG WuM 2001, 403).
  • KG, 18.11.1991 - 24 W 3791/91

    Zuständigkeit der Eigentümergemeinschaft für Erlaß einer Hausordnung

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, die der freien Umwandlung von Wohn- in Gewerberaum und umgekehrt entgegenstehen, spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. auch KG WE 1992, 110.).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 108/84

    Änderung, Ergänzung oder Ersetzung einer durch Eigentümerbeschluss getroffenen

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
    f) Bei Teilunwirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses findet § 139 BGB entsprechend Anwendung (BGHZ 139, 297 f.; BayObLGZ 1985, 171/176).
  • OLG Frankfurt, 06.08.2003 - 20 W 22/02

    Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Nachprüfbarkeit von Ruhezeitregelungen

    Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer, allgemeine Ruhezeiten durch Beschluss festzulegen, §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG (vgl. hierzu den von den Antragstellern im Schriftsatz vom 10.09.2002 aufgeführte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts, veröffentlicht in ZWE 2002, 312, 313).

    Es darf zwar auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten Umfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden (vgl. etwa BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 235; OLG Hamm NJW 1981, 465; vgl. auch Senat NJW 1985, 2138; DWW 1985, 26).

    So verbietet die Regelung zunächst nach der nächstliegenden Bedeutung nicht ein Musizieren in Zimmerlautstärke; einer solchen Betätigung steht grundsätzlich ein schützenswertes Interesse der anderen Hausbewohner nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3715; BayObLG ZWE 2002, 312, 313; BayObLGZ 2001, 232, 234).

    Den Rahmen des ordnungsgemäßen Gebrauchs von den wechselnden Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner der Wohnungen abhängig zu machen, würde die Sicherheit und Vorausberechenbarkeit in den Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen (vgl. BayObLG MDR 1985, 676; ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Sauren, WEG, 4.Aufl., § 21 Rz. 11, Stichwort: "Musizieren", Gramlich NJW 1985, 2131).

    Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Wohnungseigentümer durch Vereinbarung einen besonderen Gebrauch der Wohnung gestattet haben (so BayObLG ZWE 2002, 312, 313; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 9), kann hier offen bleiben.

    Eine andere Auslegung ließe der Wohnungseigentümerbeschluss, der aus sich heraus ­ objektiv und normativ ­ auszulegen ist und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses nur dann heranzuziehen sind, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH NJW 1998, 3713, 3714; BayObLG ZWE 2002, 312, 313), ohnehin nicht zu.

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.08.2012 - 14 S 4162/12

    Falsche Einzelabrechnungen: Nach Anfechtung ungültig!

    Damit wären die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne allenfalls als vereinbarungswidrig anfechtbar, nicht aber nichtig (BayObLG, NZM 2002, 492; BGH, 20.09.2000, V ZB 58/99, Juris, Tz. 10).
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